Tankgutscheinantrag
Gutschein als steuerfreie Zuwendung für Arbeitnehmer
Steuerfreie Geschenke sind bei Arbeitgebern beliebt, um ihre Mitarbeiter zu motivieren oder zusätzlich zu belohnen. Diese Sachbezüge sind bis zu einer Freigrenze von 44 Euro im Monat steuerfrei. Beliebt sind Tankgutscheine.
Fallstricke umgehen
Wer freut sich nicht über ein kleines Extra von der Firma? Damit ist allen geholfen: Der Mitarbeiter fühlt die Wertschätzung des Arbeitgebers und Chefs können ihr Team zusätzlich zum Gehalt steuerfrei belohnen – allerdings nur bis zu einer Grenze von 44 Euro monatlich. Bis zu dieser Summe sind Geschenke von der Lohn- und Sozialversicherungssteuer ausgenommen. Wenn der Mitarbeiter vom Arbeitgeber direkt eine Sache erhält oder sich diese aus einem Warensortiment bei einem anderen Händler aussuchen kann, ist dies ein solcher "steuerfreier Sachbezug".
Verbesserung der Lohnsteuer-Richtlinien
Arbeitgeber nutzen gerne Gutscheine, um ein gutes Betriebsklima zu schaffen. Früher war das aus fiskalischen Gründen schwieriger. Die Finanzverwaltung erkannte den Sachbezug bei einem Gutschein, der nicht in der eigenen Firma eingelöst werden konnte, manchmal nicht an. Dies war der Fall, wenn neben der Bezeichnung der Ware eine Höchstsumme angegeben war. Dann galt der Gutschein meist als Bargeld.
Regelung seit Januar 2015
In den neuen Richtlinien zur Lohnsteuer gilt ein Gutschein nun nicht mehr als Barlohn. Seit 2015 ist auch ein Gutschein also eine Sachzuwendung. Allerdings kann der Arbeitnehmer keine Auszahlung des Gutscheinbetrags verlangen.
Zusammengefasst gesagt:
Der Arbeitgeber darf dem Angestellten einen Gutschein im Wert eines bestimmten Betrags schenken. Eine anderslautende Regelung in den Lohnsteuerrichtlinien wurde gestrichen.
Tankgutscheinantrag-Formular
Ansprechpartner
Beate Hothan
Tankstellen
- Telefon: +49 5721 9725 29
- E-Mail: b.hothan@rlb-eg.de
31712 Niedernwöhren